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HBA-Nutzung außerhalb der Telematikinfrastruktur (TI)

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Innerhalb der TI ist der elektronische Heilberufsausweis (HBA) notwendig, um beispielsweise Änderungen am E-Rezept mittels der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu zertifizieren. Diese QES findet jedoch auch außerhalb der TI Anwendung, etwa für die Signierung von Herstellungsprotokollen. Bei der Bestellung des HBA sollte bereits angegeben werden, falls eine Nutzung außerhalb der TI vorgesehen ist, damit die E-Mail-Adresse im Zertifikat hinterlegt werden kann. Zudem lässt sich eine maximale Summe festlegen, bis zu der Verträge mit dem HBA abgeschlossen werden dürfen.

Für TI-Anwendungen ist die QES oft der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die rechtssichere Signierung von Dokumenten und Datensätzen. Als eines der Kernmerkmale des HBA ermöglicht die QES, dass Ärzte Rezepte digital signieren, wobei sie in Apotheken das handschriftliche Zeichen ersetzt.

Darüber hinaus ermöglicht der HBA rechtsgültige elektronische Unterschriften für signaturpflichtige Verträge und die Verschlüsselung von E-Mails, ohne dass eine separate Signaturkarte erforderlich ist. Ein praktisches Beispiel in Apotheken ist die papierlose Dokumentation, wobei die QES die rechtssichere elektronische Freigabe und Archivierung aller Dokumente, wie Herstellungs- und Prüfprotokolle, ermöglicht und den Medienbruch vermeidet.

Nutzung der Funktion #

Apotheker, die diese Funktion nutzen möchten, müssen dies bereits bei der Beantragung des HBA bedenken und die entsprechende E-Mail-Adresse sowie eine monetäre Beschränkung im Antragsportal angeben, um die Signaturfunktion bei Vertragsabschlüssen zu limitieren.

Einschränkungen der QES #

Obwohl die QES in Kombination mit papierloser Dokumentation Papier und Platz spart, kann sie nicht immer die Schriftform ersetzen, z.B. bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB). Für Rechtsgeschäfte, bei denen die Schriftform nicht vorgeschrieben ist, ist keine QES erforderlich, außer zu Beweiszwecken.

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